AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liebe Geschäftspartner,

ein positives Klima ist bei Kreativprojekten für die Zusammenarbeit zwischen den Partnern besonders wichtig. Die nachfolgenden Vereinbarungen sollen dazu beitragen, Auseinandersetzungen zu vermeiden und die Geschäftsbeziehungen frei von Unklarheiten zu halten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Für sämtliche geschäftlichen Beziehungen zwischen Kunde (Auftraggeber) und „Media Bavaria“ (Auftragnehmer), vertreten durch Herrn Martin W. Wametsberger, gelten ausschließlich diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von „Media Bavaria“ ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Nur eine Anmerkung mit einem Verweis auf die AGB des Kunden, resp. Auftraggebers im Geschäftsverkehr reicht hier nicht aus. Diese Geschäftsbedingungen gelten demnach auch für künftige Aufträge zwischen den Vertragsparteien, ohne dass ein erneuter Hinweis auf diese AGB erfolgen muss. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen immer der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der anderen Bestimmungen und der darunter geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertragsabschluss

Die Angebote von „Media Bavaria“ sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag 14 Tage ab dem Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch erkennbares auftragsbezogenes Tätigwerden seitens „Media Bavaria“ als angenommen. Wird ein Agenturvertrag geschlossen, verpflichtet sich der Kunde während der gesamten Vertragsdauer alle von „Media Bavaria“ angebotenen Leistungen und Produkte ausschließlich von „Media Bavaria“ in Anspruch zu nehmen und zu beziehen.

3. Leistungen und Honorar

Für jede einzelne Leistung entsteht ein Honoraranspruch von „Media Bavaria“, sobald mit diesen begonnen wurde. „Media Bavaria“ ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen oder nach Einzelfallentscheidung erst nach gänzlicher Vorauszahlung tätig zu werden. Alle Leistungen von „Media Bavaria“, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden separat berechnet. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur. Die von „Media Bavaria“ für Drittleistungen aufgewendete Kosten werden an den Auftraggeber mit einem Aufschlag von 15 Prozent auf den Nettobetrag weiterberechnet. Die eingangs beschriebenen Honoraransprüche unterliegen diesem Aufschlag dabei nicht. Alle der Agentur entstandenen projekt- und -auftragsbezogenen Barauslagen, die zur Qualitäts- und Fristeinhaltung erforderlich sind und über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen sind vom Kunden zu ersetzen. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Sobald vorhersehbar ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt vom Kunden als genehmigt, sofern eine weitere Auftragsbearbeitung aus terminlichen oder sonstigen Gründen zur Auftragserfüllung notwendig erscheint, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach dem entsprechenden Hinweis schriftlich widerspricht. Für alle Arbeiten, die von „Media Bavaria“ für ihre Kunden erbracht werden, und – aus welchem Gründen auch immer – nicht in die geplanten oder erforderlichen Maßnahmen umgesetzt werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Zu diesen Arbeiten zählen insbesondere: Kreativer Zeitaufwand für Design, Text, Layout, Koordination mit Drittfirmen und ähnliche Leistungen. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte. Das dem Kunden zur Verfügung gestellte erarbeitete Material ist vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzugeben, resp. bei Vorhandensein in digitaler Form von sämtlichen Kundendatenträgern zu löschen.

4. Entwürfe und Konzepte

Für das Erarbeiten von Entwürfen und Konzepten steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Entwurfs- und Konzepterarbeitung sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Entwurfs- und Konzepterarbeitung keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die betreffenden Unterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen. Die Dokumente sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzugeben, resp. bei Vorhandensein in digitaler Form von sämtlichen Kundendatenträgern zu löschen. Werden die im Zuge eines erarbeiteten Entwurfes oder Konzeptes eingebrachte Ideen für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von „Media Bavaria“ gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen, Entwürfe und Konzepte anderweitig zu verwenden oder die Nutzung nachzuberechnen. Die Weitergabe von Entwurfs- und Konzeptunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von „Media Bavaria“ nicht zulässig.

5. Eigentumsrecht und Urheberschutz

Alle Kreativleistungen der Agentur bleiben das Eigentum von „Media Bavaria“ und können jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages – zurückverlangt und die weitere Nutzung untersagt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung und der Vervielfältigung zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen von „Media Bavaria“ nur selbst, ausschließlich in Deutschland und Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Soweit Rechte einem Dritten zustehen, hat der Kunde sich diese Rechte von dem zuständigen Dritten zu besorgen. „Media Bavaria“ ist gerne bei der Abwicklung behilflich. Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind grundsätzlich weder am Original noch in Kopien zulässig und nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen Dritter urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte, angemessene Vergütung zu. Angemessen ist grundsätzlich das für diesen Fall vereinbarte Honorar, mindestens jedoch in Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen und durch Agenturarbeit entstandenen Werbemitteln ist nach Ablauf des Agenturvertrages – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung (im Regelfall 20 %) zu. Im 2. Jahr nur mehr die Hälfte (im Regelfall 10 %) und im 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr ein Viertel (im Regelfall 5 %) der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

6. Kennzeichnung

„Media Bavaria“ ist berechtigt, jede für den Kunden geleistete Arbeit uneingeschränkt als Referenz zu nutzen und in diesem Zusammenhang auf die Agentur oder den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

7. Genehmigung

Alle Kreativleistungen von „Media Bavaria“ sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Werktagen schriftlich freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt, sofern diese Verzögerung den Projektablauf, resp. -erfolg gefährden oder die Projektkosten erhöhen könnte. Der Kunde hat alle Agenturleistungen hinsichtlich rechtlicher Zulässigkeit zu überprüfen. Soll diese Prüfung durch die Agentur veranlasst werden, muss dies vor Projektbeginn in einer schriftlichen Vereinbarung manifestiert werden. Die damit verbundenen Kosten sind vom Kunden gesondert zu tragen.

8. Termine

„Media Bavaria“ wird sich immer bemühen, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern oder Lieferanten von „Media Bavaria“ – entbinden die Agentur folgenlos von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

9. Zahlung

Die Rechnungen der Agentur sind sofort rein netto ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nicht anders lautend vereinbart. Bei verspäteter Zahlung werden, sofern nicht anders lautend vereinbart, Aufwandskosten i. H. v. 10,00 € je Mahnschreiben und Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz in Rechnung gestellt. Nicht eingelöste Lastschriften werden, sofern nicht anders lautend vereinbart, mit 10,00 € Aufwandskosten je Rücklastschrift zzgl. der Bankgebühren für Rücklastschriften in Rechnung gestellt. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen hat „Media Bavaria“ das Recht alle Nutzungsrechte zu entziehen, einen bestehenden Agenturvertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz in Höhe der nachweislich entgangenen Honorare, Vergütungen oder Provisionen – mindestens jedoch 100,00 € – zu fordern. Alle Kosten-, Preis-, Honor- und Gebührenangaben von „Media Bavaria“ verstehen sich, sofern nicht anderslautend deklariert, zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer am Tag der Rechnungstellung, welche in der jeweiligen Rechnung gesondert ausgewiesen wird. Treten bei Verträgen mit einer vereinbarten Bearbeitungszeit von mehr als drei Monaten Änderungen der Preisgrundlage ein (z.B. Preiserhöhungen bei Material-, Liefer- oder Lohnkosten), behält sich „Media Bavaria“ das Recht zu einer entsprechenden Preisanpassung nach Information des Kunden vor. Diese evtl. Preiserhöhungen können nur innerhalb zwei Monate nach Eintreten von „Media Bavaria“ geltend gemacht werden. Sollten sich einzelne Kostenelemente erhöhen, andere hingegen absinken, ist dies bei Bildung des neuen Preises zu berücksichtigen. Sonderleistungen wie Alternativentwürfe, Änderungen oder Produktionsüberwachung werden, sofern im Angebot nicht anderslautend, nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Dies gilt auch für sämtliche Nebenkosten sowie für Foto-, Druckvorstufen-, Proof- und Reisekosten usw. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

10. Gefahrenübergang – Versand

Sobald der vom Auftragnehmer versandfertige Liefergegenstand an die den Transport übernehmende Unternehmen (Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Dritte) übergeben wurde oder aufgrund der Versendung das Werk des Auftragnehmers verlassen hat, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Maßgeblich hierfür ist der Beginn des Ladevorgangs. Diese Regelung hat auch dann noch Gültigkeit, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen übernommen hat. Äußert der Auftraggeber den Wunsch, dass der Versand oder die Übergabe verzögert wird oder verzögert sich der Versand durch einen Umstand, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr auf diesen über, sobald seine Ware versandbereit ist.

11. Gewährleistung und Schadenersatz

Der Kunde hat evtl. Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Nachbesserung (Nacherfüllung) der Leistung durch die Agentur zu. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht zugänglich macht. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen. Sollte eine Nacherfüllung unmöglich, unvertretbar oder unverhältnismäßig sein, ist „Media Bavaria“ berechtigt, sie zu verweigern.
„Media Bavaria“ kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde seinen Zahlungspflichten der Agentur gegenüber nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht. Im Falle der Nacherfüllung trägt „Media Bavaria“ die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Honorars. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, steht dem Kunden das Wahlrecht zu, entweder das Honorar entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten. Dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt. Weitere Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind entsprechend Ziffer 11 ausgeschlossen oder beschränkt. Zusicherungen und Garantien sind nur dann wirksam abgegeben, wenn die Agentur sie ausdrücklich und schriftlich gewährt. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt die Agentur keinerlei Haftung.

12. Haftung

Die Agentur „Media Bavaria“ wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von „Media Bavaria“ vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Der Kunde wird eine von der Agentur vorgeschlagene Werbemaßnahme, eine Kampagne, ein Logo, ein Markenzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst über die rechtliche Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Maßnahme(n) oder der Verwendung des Kennzeichens, oder Logos verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund von Rechtsverletzungen gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme oder der Verwendung eines Kennzeichens die Agentur selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos. Der Kunde hat der Agentur somit sämtliche finanzielle und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die der Agentur aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers soll – abgesehen von den Fällen der Ziffer 10 – weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ebenso sollen der Agentur zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
„Media Bavaria“ haftet – soweit nach den obigen Absätzen nicht ausgeschlossen – uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ebenso uneingeschränkt hafte „Media Bavaria“ bei der Abgabe von Garantien und Zusicherungen, falls gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung auslöst. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen (etwa nach dem Produkthaftungsgesetz). Eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des Rückgriffs des Unternehmers nach den §§ 478 f. BGB bleibt unberührt. Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten, siehe Abs. 8 Satz 2) ist die verbleibende Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) – ausgeschlossen. Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss. Für den Fall des Aufwendungsersatzes (mit Ausnahme desjenigen nach §§ 439 II, 635 II BGB) gilt Ziffer 11 entsprechend. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Eine Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt. Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf; es handelt sich damit um die wesentlichen Rechte und Pflichten, die die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind.

13. Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie die kollisionsrechtlichen Normen des EGBGB werden ausdrücklich ausgeschlossen.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur „Media Bavaria“, vertreten durch Herrn Martin W. Wametsberger. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart. „Media Bavaria“ ist jedoch auch berechtigt ein anderes, für den Kunden zuständiges, Gericht anzurufen.

Stand: 09/2022